Rechtsanwälte/Innen, die sich nach eigener Einschätzung als zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen besonders geeignet erachten, haben die Möglichkeit, sich in die bei der Rechtsanwaltskammer geführten Liste nach § 28 Abs 1 lit o RAO eintragen zu lassen.
Hierfür müssen die Voraussetzungen des § 10b Abs 1 Z 1 bis 6 RAO erfüllt werden.
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